Ansprüche des Betriebsrats auf externe Beratung
Betriebsräten stehen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weitgehende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu (hierzu ausführlicher die Broschüre Neu im Betriebsrat – Was tun?). Ihnen wird damit zugleich eine hohe Verantwortung übertragen, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber angemessen zu vertreten.
Betriebsräte benötigen hierzu einen umfangreichen Sachverstand, der neben arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Kenntnissen auch personal- und betriebswirtschaftliche Kompetenzen umfasst. Diese Kenntnisse können allerdings nicht einfach vorausgesetzt werden. Der Gesetzgeber erkennt daher Betriebsräten einen besonderen Schulungsanspruch und den Zugriff auf Sachmittel, z.B. in Form von Gesetzestexten und Kommentaren.
Der Betriebsrat kann sich zudem der Unterstützung externer Expertenbedienen. So kann er sich beispielsweise in schwierigen Fällen bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, bei Rechtsstreitigkeiten und auch bei Verfahren vor der Einigungsstelle durch Fachleute beraten und vertreten lassen.
Die Hinzuziehung externer Sachverständiger ist in § 80 Abs. 3 BetrVG geregelt. Grundsätzlich ist hierfür eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Verweigert dieser seine Zustimmung, kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen dennoch einen Anspruch auf externe Unterstützung haben, wenn diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Bei Fragen zur Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen gesetzlich regelmäßig als erforderlich.
Sachverständige können den Betriebsrat insbesondere dabei unterstützen, Informationen des Arbeitgebers fachlich zu bewerten oder Betriebsvereinbarungen vorzubereiten und zu verhandeln. In der Regel müssen zuvor die im Betrieb vorhandenen Informations- und Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Der Anspruch auf einen erforderlichen Sachverständigen entfällt grundsätzlich nicht dadurch, dass der Betriebsrat Schulungen besuchen könnte.
Einen Überblick über die verschiedenen Rollen externer Experten gibt diese Tabelle:
Praxisorientierte Ratgeber für neue Betriebsrats-Mitglieder
Welche Möglichkeiten Betriebsräten offen stehen und wie Sie diese Unterstützung auch ggf. gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen können, erläutert Professor Dr. Matthias Pletke in der Broschüre "Externe Beratung für den Betriebsrat"
Pletke
Externe Beratung für den Betriebsrat
Externe Beratung für den Betriebsrat
Rechtsanwalt, Sachverständiger, Berater
Weinbrenner / Meier
Anspruch, Umfang/Häufigkeit, Kostenerstattung
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Stand: Juli 2026
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