Wichtiger Unterschied: Was macht ein Bevollmächtigter? Was ein Betreuer?

Wer frühzeitig vorsorgt, stellt sicher, dass persönliche Angelegenheiten auch dann in vertrauenswürdigen Händen bleiben, wenn man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Dabei spielen sowohl der Vorsorgebevollmächtigte als auch der rechtliche Betreuer eine wichtige Rolle.

Obwohl beide stellvertretend handeln, unterscheiden sie sich deutlich in ihrer Bestellung, ihren Befugnissen und der Kontrolle ihrer Tätigkeit. Die folgende Übersicht zeigt die zentralen Unterschiede und hilft dabei zu verstehen, welche Funktion im jeweiligen Fall vorgesehen ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten.

 

Die Unterschiede im Überblick: Vorsorgebevollmächtigter vs. Betreuer

Vorsorgebevollmächtigter

Wie wird man Vorsorgebevollmächtigter?

Der Vorsorgebevollmächtigte wird durch den Vollmachtgeber ausgewählt und erklärt sich zur Übernahme des damit verbundenen Auftrags bereit.

Ab wann kann oder muss ein Vorsorgebevollmächtigter handeln?

Wie in der Vollmacht bzw. im Auftragsverhältnis bestimmt; meist, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird.

Wie kann der Vorsorgebevollmächtigte handeln?

Rechtlich nach außen im Rahmen dessen, was im Innenverhältnis vereinbart ist.

Wer kontrolliert Vorsorgebevollmächtigte?

Der – hierzu noch fähige – Vollmachtgeber, andernfalls ein hierzu bestimmter weiterer Bevollmächtigter. Bei erhöhtem Überwachungsbedarf auch ein speziell hierzu gerichtlich eingesetzter „Kontrollbetreuer“; später eventuell die Erben. Für einige Bereiche mit Auswirkungen auf Gesundheit bzw. persönliche Freiheit des Vollmachtgebers braucht auch der Bevollmächtigte eine gerichtliche Genehmigung.

Wann endet die Vorsorgevollmacht?

Durch Widerruf des Vollmachtgebers, eines hierzu befugten Betreuers oder anderen Bevollmächtigten oder des Erben (sofern die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll).

Betreuer

Wie wird man Betreuer?

Der Betreuer wird durch das Betreuungsgericht (Amtsgericht) bestellt, ggf. auf Vorschlag des Betreuten (durch eine sog. Betreuungsverfügung). Grundsätzlich besteht eine Übernahmepflicht für ehrenamtliche Betreuer.

Ab wann kann oder muss ein Betreuer handeln?

Ab Bestellung durch das Betreuungsgericht.

Wie kann der Betreuer handeln?

Für die Aufgabenkreise, für die er bestellt worden ist, also z.B. für Vermögenssorge, Gesundheitssorge etc.

Wer kontrolliert Betreuer?

Das Betreuungsgericht. Es besteht umfassende Berichts- und Rechnungslegungspflicht, allerdings mit gewissen Erleichterungen für Angehörige als Betreuer.

Wann endet die Betreuung?

Bei Aufhebung der Betreuung, Entlassung durch das Betreuungsgericht oder Tod des Betreuten.

 

Aus: Die Vorsorgevollmacht. Was darf der Bevollmächtigte? C.H.BECK

Hilfreiche Hinweise zum Thema Betreuung enthält die Broschüre „Meine Rechte als Betreuer und Betreuter“ von Walter Zimmermann, erschienen im Verlag C.H.BECK.

 

Die Vorsorgevollmacht

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Stand: März 2026

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