EmpCo-Richtlinie – Empowering Consumers for the Green Transition
Nachhaltigkeitsversprechen gehören längst zum Unternehmensalltag. Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ prägen die Werbung vieler Unternehmen – doch nicht jede Aussage ist für Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbar oder überprüfbar. Mit der EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) hat die Europäische Union deshalb neue Vorgaben geschaffen, um Greenwashing einzudämmen und mehr Transparenz bei Nachhaltigkeitsangaben zu schaffen.
Die Richtlinie ist Teil des European Green Deal und soll Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzen, informierte und nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen. Neben strengeren Anforderungen an Umweltaussagen rücken dabei auch Themen wie Nachhaltigkeitssiegel, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates stärker in den Fokus. In Deutschland werden die Vorgaben insbesondere durch das 3. UWG-Änderungsgesetz umgesetzt.
Welche Änderungen das Wettbewerbsrecht konkret mit sich bringt und worauf Unternehmen künftig achten müssen, erläutert Jörn Feddersen, Richter am Bundesgerichtshof. Außerdem finden Sie auf dieser Seite eine Literaturempfehlung zum neuen Recht sowie weiterführende Themen rund um Nachhaltigkeit und Wettbewerbsrecht.
Literaturempfehlung
Köhler / Feddersen
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: UWG
GeschGehG, PAngV, UKlaG, DL-InfoV, P2B-VO, VDuG
Green Claims im UWG: Der Praxistest beginnt
von Jörn Feddersen, Richter am Bundesgerichtshof
Es ist soweit: Am 27. September 2026 treten die durch das 3. UWG-Änderungsgesetz in das UWG eingefügten Vorschriften zur Nachhaltigkeitswerbung in Kraft. Viel ist über die "EmpCo-Richtlinie" und ihre Umsetzung diskutiert worden, nun müssen sich die neuen Vorschriften in der Praxis bewähren. Mit einer Vielzahl von Regelungen hat sich das UWG nun der doppelten Zielrichtung verschrieben, den Verbraucherschutz und zugleich die Nachhaltigkeit zu befördern. Dabei setzt sich die beim Unionsgesetzgeber beliebte Tendenz fort, auf Kosten des allgemeinen Irreführungsverbots Spezialtatbestände zu schaffen: Das macht die Rechtsanwendung zwar nicht übersichtlicher, verspricht aber (zumindest punktuell) Fortschritte bei der Rechtsvereinheitlichung.
Neue Per-Se-Verbote im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG
So wird der Katalog der stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG um nicht weniger als sechs Per-Se-Verbote der Irreführung erweitert, von denen einzelne wiederum mehrere Untertatbestände aufweisen. An erster Stelle ist hier das strenge Verbot allgemeiner Umweltaussagen zu nennen, denen keine nach Unionsrecht anerkannte "hervorragende Umweltleistung" zugrunde liegt (Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Nicht weniger streng ist das Verbot produktbezogener Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen (Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Nachhaltigkeitssiegel, die nicht von staatlichen Stellen vergeben werden, dürfen nurmehr angebracht werden, wenn sie strengen Zertifizierungsanforderungen genügen (Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Irreführende Angaben zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren verbietet Nr. 23d des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, darunter "jedwede geschäftliche Handlung" bezüglich einer Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, sofern der Unternehmer hiervon weiß.
Neue wesentliche Produktmerkmale in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Vergleichsweise zahm erscheint da die Erweiterung des Katalogs wesentlicher Produktmerkmale des allgemeinen Irreführungsverbots in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG um "ökologische oder soziale Merkmale" und "Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit". Aber Vorsicht: Soweit die Tatbestände stets unzulässiger geschäftlicher Handlungen im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nicht eingreifen, kommen im Rahmen des § 5 UWG weiterhin die von den Gerichten tendenziell streng verstandenen Grundsätze der umweltbezogenen Werbung zur Anwendung.
Neue Anforderungen an zukunftsbezogene Umweltaussagen
In § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG wird die Zulässigkeit von Aussagen über eine "künftige Umweltleistung" an einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan geknüpft, der "klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen" enthält. Ob die Versprechungen gehalten werden, ist regelmäßig von einem Sachverständigen zu überprüfen.
"Dark Patterns" bei Verbraucherkreditverträgen im Fernabsatz
Aber damit nicht genug: Das UWG wird auch um neue Vorschriften ohne Umweltbezug erweitert. Bereits seit dem 19. Juni 2026 gilt das Verbot von "Dark Patterns", also der manipulativen Gestaltung von Online-Benutzeroberflächen (z.B. Websites oder Apps) bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen in § 312d Abs. 2 Satz 2 BGB. Durch den neuen § 5 Abs. 6 UWG wird eine Verletzung dieser Pflichten zur lauterkeitsrechtlich unzulässigen Irreführung erklärt.
"Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld"
Neue Verbote und Hinweispflichten für die Werbung für Verbraucherkredite, untergebracht in Nr. 23e des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, treten am 20. November 2026 Kraft.
Es ist zu wünschen, dass die Rechtsanwender – ganz im Sinne des nun in § 5 Abs. 6 UWG in Bezug genommenen Verbots des "roach motels" bei Online-Benutzeroberflächen – nicht nur in das Dickicht der neuen UWG-Vorschriften hinein-, sondern auch wieder herausfinden!
Jörn Feddersen ist Richter am Bundesgerichtshof und gehört seit 2014 dem I. Zivilsenat an. Seine richterlichen Schwerpunkte liegen insbesondere im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht sowie im Transportrecht. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg und Washington, D.C., begann er seine Laufbahn in der Hamburger Justiz und war vor seiner Berufung an den Bundesgerichtshof Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht.
Stand: August 2026
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