Energieerzeugung in der Land- und Forstwirtschaft: Steuerliche Einordnung und aktuelle Praxisfragen
Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen für die Energieerzeugung – etwa durch Windkraft oder Photovoltaik – gewinnt zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig entstehen komplexe steuerliche Fragestellungen, insbesondere im Spannungsfeld zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit. Der folgende Auszug zeigt zentrale Aspekte der einkommensteuerlichen Behandlung sowie Besonderheiten bei Personengesellschaften und modernen Nutzungskonzepten wie Agri-Photovoltaik.
Vertiefende und praxisnahe Antworten auf diese und weitere Herausforderungen liefert das Standardwerk von Thomas Seitz, Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft.
Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für die Energieerzeugung und Energieverteilung
Auszug aus den Ausführungen von Dipl.-Fw. (FH), LL.B. Thomas Seitz in der Neuauflage „Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft“
Die Erzeugung und der Verkauf von Strom und Wärme stellen eine gewerbliche Tätigkeit dar. Dies gilt auch dann, wenn mehr als 50 % der Energie in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbraucht wird. Der erzeugte Strom bzw. die erzeugte Wärme sind als eigenständige Wirtschaftsgüter anzusehen. Bei einem Verbrauch im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird die Energie nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG zum Buchwert überführt.
Bei Personengesellschaften ist die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu beachten. Diese kommt nicht zur Anwendung, wenn die gewerblichen Einnahmen insgesamt nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind.
Überlässt der Land- und Forstwirt eine betriebliche Fläche an einen Windkraftbetreiber und wird im Pachtvertrag eine Rückbauverpflichtung vereinbart, ist das Grundstück grds. dem gewillkürten Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzuordnen. Wird das Grundstück (z. B. durch Erklärung) entnommen, sind die besonderen Ertragsverhältnisse bei der Ermittlung des Teilwerts werterhöhend zu berücksichtigen.
Ist der Land- und Forstwirt an dem Windkraftanlagenbetreiber als Mitunternehmer beteiligt, ist die verpachtete Fläche nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG in das Sonderbetriebsvermögen des Land- und Forstwirts bei der Gesellschaft zu überführen.
Bei Agri-Photovoltaikanlagen darf der Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche höchstens 10 bis 15 % der Gesamtprojektfläche betragen. Da weiterhin eine überwiegend landwirtschaftliche Nutzung stattfindet, bleibt die Fläche im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen.
Das Buch
Die Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft wirft in der täglichen Praxis von Steuerberatung und Verwaltung – steuerartenübergreifend – zahlreiche Fragen und Gestaltungsprobleme auf. Dieses bewährte Arbeitsmittel gibt die richtigen Antworten. In einem Band zusammengefasst, übersichtlich nach Steuerarten gegliedert und mit zahlreichen Beispielen versehen, können mit diesem Standardwerk selbst schwierigste Sachverhalte kompetent und rechtssicher gelöst werden.
Bock / Müller / Pöppelbaum u.a.
Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
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