KI im Betrieb: Rechte und Aufgaben des Betriebsrats
Künstliche Intelligenz hält zunehmend Einzug in den Arbeitsalltag und wirft für Betriebsräte zahlreiche rechtliche Fragen auf, zum Beispiel:
- Welche Informations- und Unterrichtungsansprüche bestehen?
- Wann greift die Mitbestimmung?
- Und worauf ist bei der Nutzung von KI-Systemen oder beim Abschluss einer KI-Betriebsvereinbarung zu achten?
Die vorliegenden Fragen und Antworten sind der Broschüre „KI-Einsatz in der betrieblichen Praxis“ von Müller/Becker entnommen. Die Arbeitshilfe beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und typischen Anwendungsbereiche von KI im Unternehmen und gibt Betriebsräten praxisnahe Orientierung zu Informationsrechten, Mitbestimmung und dem rechtssicheren Umgang mit KI. Praxistipps, Checklisten und konkrete Handlungshinweise unterstützen dabei, den KI-Einsatz im Betrieb rechtlich fundiert zu begleiten.
1. Welche Auskunfts- und Informationsansprüche hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI?
Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat auch hinsichtlich des Einsatzes von KI-Systemen im Betrieb einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft und Information. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Allerdings erfordert dies einen Bezug zu den vom Betriebsrat wahrzunehmenden gesetzlichen Aufgaben. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass hinsichtlich der Einführung und Anwendung von KI-Systemen im Betrieb regelmäßig ein Aufgabenbezug vorliegt. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer vom Betriebsrat wahrzunehmenden gesetzlichen Aufgabe. Der Aufgabenbezug fehlt aber immer dann, wenn die Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe ausgeschlossen ist (Fitting BetrVG § 80 Rn. 51 mwN).
Im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI im Betrieb kommt als Aufgabenbezug u. a. die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hinsichtlich der
Einhaltung von Gesetzen – zu denen auch das BDSG, die DS-GVO und die KI-VO zählen – in Betracht. Jedenfalls dann, wenn das im Betrieb einzuführende KI-System personenbezogene Daten der Arbeitnehmer verarbeitet bzw. das KI-System unter Art. 3 Nr. 1 KI-VO fällt, besteht idR ein entsprechender Informationsanspruch nach § 80 BetrVG.
Neben dem allgemeinen, aus § 80 Abs. 2 BetrVG folgenden Anspruch auf Auskunft und Information kommen auch beim Einsatz von KI spezielle Ansprüche in Betracht. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass mit § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein spezieller Unterrichtungs- und Beratungsanspruch bei der Einführung und Anwendung von KI-Systemen mit Bezug zu Arbeitsabläufen und Arbeitsverfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus enthält die KI-VO mit Art. 26 Abs. 7 KI-VO einen eigenständigen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines Hochrisikosystems iSv Art. 6 ff. KI-VO.
2. Unterliegen Nutzungspflichten/-verbote von KI der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG?
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer anweist, für die Erbringung ihrer Tätigkeit KI-Systeme einzusetzen, unterliegt dies nicht der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Da eine solche Anweisung das sog. Arbeitsverhalten, also den konkreten Tätigkeitsinhalt, betrifft, ist diese nicht mitbestimmungspflichtig.
Hinsichtlich des Verbots einer KI-Nutzung ist zu unterscheiden, worauf das Verbot abzielt bzw. wie dieses ausgestaltet ist. Möchte der Arbeitgeber mit dem Verbot sicherstellen, dass die Arbeitnehmer nicht von ihrer Arbeitsleistung abgelenkt werden (zB durch das Erstellen von privaten Grafiken mit KI), unterliegt ein solches Nutzungsverbot nicht der
Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. BAG 17.10.2023 – 1 ABR 24/22). Untersagt aber der Arbeitgeber die Nutzung nicht vollständig oder möchte er Nutzungsregeln vorgeben bzw. die KI-Nutzung im Betrieb außerhalb der Arbeitszeit, zB während der Pausenzeiten, regeln, kann diese Gestaltung im Einzelfall der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen.
In jedem Fall unterliegt ein KI-System unabhängig von der privaten Nutzungsbefugnis regelmäßig der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
3. Unterliegt die Einführung von ChatGPT der Mitbestimmung des Betriebsrats?
Ob die Einführung und Anwendung von ChatGPT im Betrieb der Mitbestimmung unterliegt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob Arbeitnehmer für den Zugriff einen Privataccount oder Unternehmensaccount nutzen. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg unterliegt die Einführung und Nutzung von ChatGPT mit einem Privataccount nicht der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da der Arbeitgeber keine Möglichkeit habe, auf Daten der Arbeitnehmer zuzugreifen. Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle sei damit ausgeschlossen (ArbG Hamburg 16.1.2024 – 24 BVGa 1/24).
Zu beachten ist allerdings, dass der Internetbrowser, in dem ChatGPT genutzt wird, regelmäßig unter die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt.
4. Welche Inhalte sollte eine KI-Betriebsvereinbarung haben?
Eine KI-Betriebsvereinbarung dient der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung eines konkreten KI-Systems. Der Inhalt der Betriebsvereinbarung muss sich daher immer an dem jeweiligen System orientieren.
Allgemein sind bei einer solchen Betriebsvereinbarung insbesondere folgende Inhalte zu berücksichtigen:
- räumlicher, persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich,
- Zwecke der Datenverarbeitung durch das KI-System und Aufschlüsselung der verarbeiteten Daten,
- vollständige Systembeschreibung des KI-Systems,
- Verbot oder Regelung von Leistungs- und Verhaltenskontrollen,
- Präzisierung von Kontroll- und Informationsrechten des Betriebsrats,
- Umgang mit Änderungen am KI-System,
- ggf. Rechte der Arbeitnehmer.
5. Darf der Betriebsrat KI für seine Betriebsratstätigkeit nutzen?
Als Unterstützungsinstrument im Rahmen der Betriebsratsarbeit kommt auch der Einsatz von KI, zB ChatGPT, in Betracht. Allerdings darf die eingesetzte KI nur unterstützen und nie den Meinungsbildungsprozess im Betriebsrat oder gar die Beschlussfassung des Betriebsrats ersetzen (Schubert/Schaumberg BRuR 2024, 41).
Soweit die KI als technisches Hilfsmittel eingesetzt wird und dabei mit personenbezogenen Daten (zB Namen und Sozialdaten von Arbeitnehmern) in Berührung kommt, sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten und einzuhalten. Bei der Verarbeitung von Daten, die als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis einzustufen sind, sind darüber hinaus die besonderen Geheimhaltungspflichten aus § 79 Abs. 1 BetrVG zu beachten.
Literaturempfehlung
Die Arbeitshilfe bietet einen praxisnahen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Unternehmen. Verständlich erläutert werden typische Anwendungsbereiche, Informations- und Unterrichtungspflichten gegenüber dem Betriebsrat sowie die relevanten Mitbestimmungsrechte. Checklisten, Übersichten, Praxistipps und Musterschreiben unterstützen bei der rechtssicheren Einführung und Nutzung von KI in der betrieblichen Praxis.
Müller / Becker
KI-Einsatz in der betrieblichen Praxis
KI-Einsatz in der betrieblichen Praxis
Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereiche, Informations- und Unterrichtungspflichten, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Stand: August 2026
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