Vergütung richtig abrechnen: Welche Hinweise Steuerberater geben müssen

Die Abrechnung steuerberatender Leistungen erfordert mehr als nur solides Wissen im Vergütungsrecht. Ebenso wichtig ist es, Mandanten rechtzeitig und umfassend über relevante Sachverhalte zu informieren. Viele dieser Informations- und Hinweispflichten ergeben sich direkt aus gesetzlichen Regelungen, andere wurden durch die Rechtsprechung auf Grundlage des Prinzips von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelt.

In der Praxis wird ihre Bedeutung jedoch oft unterschätzt – mitunter mit spürbaren zivilrechtlichen Folgen. Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Hinweispflichten im Vergütungsrecht der Steuerberater, beleuchtet typische Situationen aus dem Berufsalltag und zeigt, wie sich die Abrechnung rechtssicher gestalten lässt.

 

Hinweispflichten im Vergütungsrecht der Steuerberater

von Jan Trosin (DStR 2026, 822)

Der Aufsatz gibt eine Übersicht über die Informations- und Hinweispflichten, die Steuerberater vor und bei der Abrechnung berücksichtigen sollten. Gleichzeitig wird auf mögliche Rechtsfolgen bei Ausbleiben erforderlicher Belehrungen eingegangen.

I. Einleitung

In der schnelllebigen Praxis der Steuerberatung wird vergütungsrechtlich relevanten Informationspflichten gelegentlich nur eine nachrangige Bedeutung eingeräumt. Dies verwundert nur bedingt, da viele dieser Informationspflichten nicht gesetzlich geregelt sind, sondern durch die Rechtsprechung unter Bezugnahme auf § 242 BGB und den darin verankerten Grundgedanken von Treu und Glauben gebildet wurden. Eine kurze Übersicht über die wesentlichen Informationspflichten, die einen Steuerberater unter vergütungsrechtlichen Gesichtspunkten treffen können, soll dabei helfen, die Rechnungsstellung gegenüber dem Mandanten möglichst rechtssicher zu gestalten und etwaige Angriffsflächen von vornerein auszuschließen.


II. Gesetzlich geregelte Informationspflichten

  1. Hinweis auf Textformerfordernis, § 4 Abs. 3 StBVV
    Nach § 4 Abs. 3 StBVV hat der Steuerberater den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
    Die Formulierung dieser Vorschrift ist zT widersprüchlich, da ein Textformerfordernis für die Vereinbarung einer niedrigeren Gebühr seit der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung mit Wirkung zum 1.7.2025 nicht mehr besteht (§ 4a StBVV). Wörtlich genommen wäre der Steuerberater nach § 4 Abs. 3 StBVV zur Erteilung eines inhaltlich falschen Hinweises verpflichtet. Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein bloßes Redaktionsversehen handelt.
    In praktischer Hinsicht empfiehlt es sich, bei Verwendung eines schriftlichen Steuerberatungsvertrags einen kurzen klarstellenden Hinweis aufzunehmen, durch den der Mandant darüber informiert wird, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung in Textform oder eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung auch ohne Textform vereinbart werden kann. Auf § 4 Abs. 3 StBVV kann dabei Bezug genommen werden. Wird der Mandant durch ein eigenes Informationsschreiben auf § 4 Abs. 3 StBVV hingewiesen, sollte er zumindest zur Bestätigung der Kenntnisnahme aufgefordert werden. Auch ein Hinweis in der Vergütungsvereinbarung ist möglich.
    Zu beachten ist, dass diese Informationspflicht aber nicht nur gegenüber Mandanten besteht, mit denen eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, sondern auch gegenüber denjenigen Auftraggebern, bei denen der Steuerberater nach der StBVV abrechnet. Dafür spricht insbes., dass § 4 Abs. 3 StBVV der Verbesserung des Verbraucherschutzes dienen und bezwecken soll, dass alle Mandanten über die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung aufgeklärt werden. Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 StBVV gibt für eine Beschränkung der Informationspflicht auf Mandanten, mit denen eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, nichts her.
    Zivilrechtlich stellt die Informationspflicht nach § 4 Abs. 3 StBVV eine vertragliche Nebenpflicht iSd § 241 Abs. 2 BGB dar. Ein Verstoß kann daher Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Dem Mandanten wäre dann der Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Unterlassen des Hinweises kausal entstanden ist. Die Beweislast trägt dabei der Mandant, der beweisen müsste, dass er einen anderen Steuerberater beauftragt hätte, der dieselbe Leistung zu einem niedrigeren Honorar und dabei noch nach den Grundsätzen des § 4a S. 2 StBVV (angemessenes Verhältnis zwischen Vergütung und Leistung) erbracht hätte. Eine entsprechende Beweisführung hätte sich in der Praxis an diesen hohen Hürden zu messen.

  2. Hinweis auf beschränkte Kostenerstattung, § 3a Abs. 1 S. 3 RVG
    In Fällen, in denen die StBVV zur Abrechnung auf das RVG verweist, etwa bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels (§ 21 Abs. 2 StBVV) und insbes. bei der Vertretung des Mandanten im Rahmen der in § 40 StBVV genannten Verfahren (zB Einspruchsverfahren oder Klageverfahren beim FG), gilt für eine etwaige Vergütungsvereinbarung § 4 StBVV nicht, vielmehr sind dann die §§ 3a ff. RVG zu beachten.
    Im Bereich der Informationspflichten ist § 3a Abs. 1 S. 3 RVG hervorzuheben. Danach hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Der Mandant soll hierdurch darauf aufmerksam gemacht werden, dass er eine mit dem Steuerberater vereinbarte Vergütung grundsätzlich selbst zahlen muss, wenn diese die gesetzliche Vergütung übersteigt. Ist von vornerein keine höhere Vergütung vereinbart, soll die Hinweispflicht entfallen.
    Die Nichteinhaltung dieser Hinweispflicht kann zu Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB führen.

  3. Angabe von Bruttopreisen, § 1 PAngV iVm § 3 Abs. 1, 3 PAngV
    Steuerberater, die gegenüber Verbraucher-Mandanten (§ 13 BGB) unter Angabe von Preisen werben, sind gemäß § 1 Abs. 3 PAngV iVm § 3 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 S. 3 PAngV dazu verpflichtet, einen Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer anzugeben. Die Angabe eines Nettopreises zuzüglich Umsatzsteuer genügt nicht.
    Die Missachtung dieser Informationspflicht kann als wettbewerbsrechtliche Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden (§ 20 PAngV) und uU Schadensersatzansprüche auslösen.

III. Hinweispflichten nach Treu und Glauben, § 242 BGB

Die oben dargestellten geschriebenen Informationspflichten werden durch weitere, ungeschriebene Belehrungspflichten ergänzt, die die Rechtsprechung entweder als vertragliche Nebenpflichten zum Beratungsvertrag angesehen oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet hat.

 

  1. Hinweis auf voraussichtliche Kosten
    Nicht erforderlich ist ein Hinweis darauf, dass die Dienstleistung überhaupt entgeltlich bzw. nicht unentgeltlich erbracht wird. Dies ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass der Steuerberater (außer bei Abrechnung nach Vergütungsvereinbarung, bei der die oben dargestellten Pflichten gelten) an eine gesetzlich geregelte und für den Mandanten jederzeit einsehbare Gebührenordnung gebunden ist und der Auftraggeber regelmäßig damit zu rechnen hat, dass er zumindest die gesetzliche Vergütung zahlen muss.
    Anders verhält es sich, wenn der Mandant aktiv um Mitteilung der voraussichtlichen Gebühren bittet oder wenn sich eine besondere Aufklärungsbedürftigkeit des Mandanten aufdrängt. Letzteres dürfte v.a. dann der Fall sein, wenn der zu erreichende wirtschaftliche Vorteil in einem krassen Missverhältnis zu den zu erwartenden Gebühren steht oder die zu zahlenden Gebühren das vom Mandanten verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen.
    Naturgemäß kann die voraussichtliche Gebührenhöhe in vielen Fällen nicht besonders exakt vorhergesehen werden. Als Faustregel gilt: je höher die wirtschaftlichen Risiken, die auf den Mandanten nach Rechnungsstellung zukommen können, desto höher dessen Aufklärungsbedürftigkeit, desto weitreichender die Belehrungspflichten des Steuerberaters. Der Mandant soll in die Lage versetzt werden, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung dahingehend treffen zu können, ob er eine Beauftragung des Steuerberaters zu den gegebenen Konditionen wünscht.
    In praktischer Hinsicht ist bei Abrechnung nach der StBVV ein Hinweis auf die grundlegende Systematik der StBVV (Gegenstandswert, Wertgebühren, Gebührensätze) samt kurzer Erläuterung idR ausreichend. Die Erteilung besonderer Hinweise, etwa bei sehr hohen Gegenstandswerten, sollte sicherheitshalber dokumentiert werden.

  2. Hinweis auf plötzliche Gebührenerhöhungen oder Änderung der Abrechnungsart
    Wird bei einem langjährigen, gleichförmigen Mandat erstmals eine Leistung abgerechnet, die in der Vergangenheit nie berechnet wurde, ist ein entsprechender Hinweis vor Rechnungserstellung zu erteilen. Dasselbe gilt in Fällen, in denen vom bisherigen Abrechnungsmodus abgewichen wird, also etwa statt nach vereinbarter Pauschalvergütung nunmehr nach StBVV abgerechnet werden soll, oder bei einer massiven Erhöhung der Gebührensätze ohne erkennbar erhöhten Schwierigkeitsgrad oder Mehraufwand in der Bearbeitung.

  3. Hinweis bei zu befürchtender Interessenkollision in der Bearbeitung
    Nach § 57 Abs. 1a StBerG dürfen Steuerberater nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist. Bei der Beratung oder Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Sache ist der Steuerberater bei einer Interessenkollision verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Mandanten ausdrücklich hinzuweisen, und darf nur vermittelnd tätig werden, § 57 Abs. 1b StBerG. Dabei ist idR von einer weiten Auslegung der Formulierung „in derselben Sache“ auszugehen.
    Ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht kann zu Schadensersatzansprüchen der betroffenen Mandanten führen. Darüber hinaus führt ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot in § 57 Abs. 1a StBerG zur Nichtigkeit des Beratungsvertrages. Vollständig abrechenbar sind dann nur bis zum Zeitpunkt des Verstoßes verdiente Gebühren, einer weitergehenden Abrechnung dürfte idR § 628 Abs. 1 S. 2 BGB im Wege stehen.

  4. Transparenzgebot bei Zeithonorarvereinbarungen gegenüber Verbrauchern
    Werden mit einem Verbraucher per Vergütungsvereinbarung (§ 4 StBVV) Zeithonorare vereinbart, muss dieser Verbraucher in die Lage versetzt werden, die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses einschätzen zu können. Im Zeitpunkt der Vereinbarung soll nach EuGH-Rechtsprechung daher eine Schätzung der ungefähr anfallenden Stunden vorgenommen werden, alternativ soll sich der Steuerberater dazu verpflichten, in angemessenen Abständen Rechnungen oder Aufstellungen über die angefallenen Zeiten zu übermitteln. Der BGH fordert dagegen in einer relativierenden Entscheidung eine tatsächliche, unangemessene Benachteiligung des Mandanten.
    Praxisgerecht erscheint es, zumindest einen kurzen Hinweis auf die voraussichtlich anfallenden Stunden zu erteilen und den Mandanten bei weiteren erforderlichen Tätigkeiten auf diese hinzuweisen.

IV. Fazit

Hinweis- und Informationspflichten sollten bei – und ggf. auch bereits im Vorfeld – der Rechnungsstellung stets Beachtung finden. Die berufsrechtliche Relevanz hält sich – außer bei vehementen Verstößen – idR in Grenzen, auf zivilrechtlicher Ebene kann eine konsequente Beachtung allerdings vor Schadensersatzansprüchen schützen und die Gebührenakzeptanz der Mandanten fördern.

 

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Stand: April 2026

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