Mobbing am Arbeitsplatz: Was kann der Betriebsrat tun?
Mobbing am Arbeitsplatz kann das Betriebsklima erheblich belasten und für die Betroffenen weitreichende Folgen haben. Für den Betriebsrat stellt sich dabei die Frage, wie er Mobbing frühzeitig verhindern, Konflikte aufgreifen und betroffene Beschäftigte unterstützen kann.
Dabei geht es nicht nur um konkrete Mobbingvorfälle. Auch die Arbeitsorganisation, das Verhalten von Führungskräften und das Betriebsklima können Mobbing begünstigen. Der Betriebsrat hat verschiedene Möglichkeiten, präventiv tätig zu werden und im konkreten Konfliktfall Maßnahmen einzuleiten.
Doch was kann der Betriebsrat konkret tun, wenn Mobbing auftritt? Welche vorbeugenden Maßnahmen kommen infrage, welche Informationen sollte der Betriebsrat bei einem Mobbingfall zusammentragen und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen gegenüber dem Arbeitgeber oder einem mobbenden Beschäftigten?
Die folgenden Fragen aus der Broschüre Chama/Feilmeier/Jukic: Mobbing und Konfliktlösung geben einen praxisnahen Überblick über die wichtigsten Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Mobbing und Konflikten. Die Broschüre vertieft diese Themen und erläutert die Pflichten des Arbeitgebers, Möglichkeiten zur Prävention sowie konkrete Maßnahmen zur Konfliktlösung. Muster, Checklisten und Betriebsvereinbarungen helfen dabei, die Handlungsempfehlungen in der betrieblichen Praxis umzusetzen.
Mobbing im Betrieb – Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats
1. Welche Faktoren begünstigen Mobbing?
Mobbing wird durch unterschiedliche Faktoren begünstigt, zB
- schlechtes Arbeitsklima,
- fehlende Gesprächsbereitschaft der Führungskraft,
- ein von Termindruck, Hektik und Stress geprägter Arbeitsalltag,
- bestehende Unklarheiten in der Arbeitsorganisation und Zuständigkeit,
- Intransparenz wichtiger Entscheidungen und
- starre Hierarchien im Betrieb.
2. Welche vorbeugenden Maßnahmen kann der Betriebsrat gegen Mobbing ergreifen?
Der Betriebsrat kann:
- über Mobbing und die möglichen Folgen von Mobbing aufklären (zB im Rahmen einer Betriebsversammlung, durch Aushänge am Schwarzen Brett bzw. im Intranet oder per Rundmail),
- Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas beim Arbeitgeber beantragen und diesen dadurch in die Pflicht nehmen,
- Toleranz und Solidarität als Leitmotiv ausgeben,
- den Abschluss einer Betriebsvereinbarung beim Arbeitgeber beantragen und (erforderlichenfalls) gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG über die Einigungsstelle erzwingen,
- sich um die rasche Aufarbeitung auftretender Konflikte bemühen, um eine Eskalation zu verhindern.
3. Was sollte der Betriebsrat tun, wenn er mit einem Fall von Mobbing befasst wird?
Der Betriebsrat sollte sich zunächst ein vollständiges Bild des Sachverhalts machen. Dies setzt voraus, dass der Betriebsrat sorgfältig möglichst viele Informationen zusammenträgt, um bewerten zu können, ob überhaupt ein Mobbingfall vorliegt. Nur auf dieser Grundlage kann der Betriebsrat dann über weitere Maßnahmen beraten und beschließen.
Dazu sind folgende Schritte erforderlich:
- Gespräche mit der betroffenen Person führen: Sachverhalt aufnehmen; konkrete Situationen abfragen (Wann? Wer? Wo? Was genau?); Belastungen und Auswirkungen dokumentieren; abklären, ob Zeugen existieren.
- Betroffene ermutigen, ein Mobbing‑Tagebuch zu führen.
- Gespräche mit Zeugen und dem Täter führen: Kollegen befragen, die Vorfälle beobachtet haben; Informationen neutral protokollieren; keine Suggestivfragen stellen; Vertraulichkeit zusichern.
- Bei Angst möglicher Zeugen vor Repressalien: Hinweise aus dem Team anonym sammeln, zB durch eine anonyme Hinweisbox bzw. Hinweisformulare.
- Dokumente und betriebliche Unterlagen sichten: zB Schichtpläne, Einsatzlisten, Protokolle von Mitarbeitergesprächen, Unfallmeldungen, Belastungsanzeigen, Arbeitszeitnachweise.
- Teilnahme an Konflikt- oder Teamgesprächen: Verhalten der Beteiligten beobachten, Kommunikationsmuster erkennen, Inhalt und Verlauf direkt protokollieren.
- Arbeitgeber zu Stellungnahmen auffordern: Schriftliche Auskünfte verlangen; Fragen stellen; Maßnahmen fordern.
- Alle Informationen chronologisch, nachvollziehbar und vertraulich dokumentieren.
4. Kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung eines mobbenden Kollegen verlangen?
Ein Entlassungsverlangen kann der Betriebsrat nur gestützt auf § 104 S. 1 BetrVG an den Arbeitgeber richten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat (so bereits BAG 16.11.2004 – 1 ABR 48/03). Diese Voraussetzung ist bei Mobbing regelmäßig gegeben (im Zusammenhang mit Verleumdung bspw. LAG Hamm 23.10.2009 – 10 TaBV 39/09).
5. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Betriebsrat, wenn er selbst von Mobbing betroffen ist?
Der Betriebsrat sollte zunächst deeskalieren, das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und an den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) erinnern. Führt dies zu keiner Verbesserung der Situation, kann der Betriebsrat die Handlungen des Arbeitgebers auch in der Betriebsöffentlichkeit kommunizieren. Falls die arbeitgeberseitigen Mobbinghandlungen die Arbeit des Betriebsrats behindern, kann der Betriebsrat zum einen ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG gegen den Arbeitgeber einleiten (für eine bespielhafte Aufstellung der unterschiedlichen Erscheinungsformen der rechtswidrigen Störung der Betriebsratsarbeit vgl. Fitting BetrVG § 23 Rn. 66), und darüber hinaus ggf. auch Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BetrVG. Beides sollte jedoch wohlüberlegt sein und vorher angekündigt werden, zudem erst nach Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfolgen.
Literaturempfehlung
Mobbing am Arbeitsplatz belastet Betroffene, das Betriebsklima und Unternehmen gleichermaßen. Die Broschüre „Mobbing und Konfliktlösung“ zeigt verständlich und praxisnah, welche Pflichten Arbeitgeber haben, wie Mobbing – etwa durch Cybermobbing oder Bossing – präventiv verhindert werden kann und welche Handlungsmöglichkeiten Betriebsräten offenstehen. Muster, Checklisten und Betriebsvereinbarungen unterstützen bei der konkreten Umsetzung.
Chama / Feilmeier / Jukic
Pflichten des Arbeitgebers, Maßnahmen zur Prävention, Handlungsmöglichkeiten
Weiterführende Themen
Stand: August 2026
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